Nein – ist die Verkehrssicherheit Ihres Autos durch einen Unfallschaden wesentlich beeinträchtigt, dürfen Sie es nicht einfach weiter nutzen, sondern müssen es auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen. Haftet der Unfallgegner und nehmen Sie keinen Mietwagen, steht Ihnen für die erforderliche Ausfallzeit eine Nutzungsausfallentschädigung zu – für Pkw zwischen 23 und 175 Euro pro Tag.
Ich bin Franc Gourgé, unabhängiger KFZ-Sachverständiger in Mainz mit rund 40 Jahren technischer Berufserfahrung und seit 2011 als Kfz-Schadengutachter tätig. In meiner täglichen Praxis erlebe ich, dass Geschädigte mit schiefem Lenkrad oder schleifendem Rad noch tagelang weiterfahren. Damit gehen sie nicht nur ein Sicherheitsrisiko ein, sondern verlieren für diese Tage in der Regel auch den Anspruch auf Nutzungsausfall.
Hier erkläre ich Ihnen, woran Sie ein verkehrsunsicheres Fahrzeug erkennen, was beim Abschleppen gilt und wie Sie den Nutzungsausfall vollständig durchsetzen (Stand: Oktober 2026).
Die Verkehrssicherheit eines Autos ist nach einem Unfall nicht mehr gegeben, wenn ein Schaden Lenkung, Bremsen, Fahrwerk, Räder, Beleuchtung oder Sicht so beeinträchtigt, dass vom Fahrzeug eine Gefahr für Sie oder andere ausgeht. Den rechtlichen Rahmen setzt § 23 StVO: Der Fahrer muss dafür sorgen, dass sein Fahrzeug vorschriftsmäßig ist. Die vorgeschriebene Beleuchtung muss auch tagsüber betriebsbereit und das Kennzeichen stets gut lesbar sein.
Auch der Halter steht in der Pflicht: Nach § 31 Abs. 2 StVZO darf er die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn er weiß oder wissen muss, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist. Wer das beschädigte Familienauto „noch schnell zum Einkaufen“ verleiht, riskiert also als Halter ebenfalls ein Bußgeld.
Typische Unfallschäden, die die Verkehrssicherheit aus gutachterlicher Sicht wesentlich beeinträchtigen:
Ein häufiger Irrtum: Springt der Motor an und rollt das Auto, halten viele es für fahrtauglich. Im Gutachten unterscheide ich deshalb zwei Begriffe. Fahrbereit heißt, das Auto bewegt sich aus eigener Kraft. Verkehrssicher heißt, es darf am Straßenverkehr teilnehmen, ohne andere zu gefährden. Ein Auto mit verbogenem Querlenker fährt noch – verkehrssicher ist es trotzdem nicht.
Umgekehrt beeinträchtigt nicht jeder Unfallschaden die Verkehrs- oder Betriebssicherheit. Ein Kratzer im Lack oder eine Delle in der Tür ohne scharfe Kanten ändert daran nichts. Ob sich bei solchen Schäden ein Gutachten lohnt, erkläre ich im Beitrag zur Bagatellschadengrenze.
Nicht einfach weiter. Treten unterwegs – etwa durch einen Unfall – Mängel auf, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, und lassen sie sich nicht umgehend beheben, ist das Fahrzeug nach § 23 Abs. 2 StVO auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen. Krafträder und Fahrräder dürfen in diesem Fall geschoben werden.
Einen Abschleppwagen schreibt das Gesetz nicht für jeden Fall vor. Je nach Art des Schadens und Grad der Gefährdung kann eine vorsichtige Weiterfahrt bis zum nächsten sicheren Abstellplatz oder zur nächsten geeigneten Werkstatt zulässig sein. Bei ausgefallenen Bremsen ist jede Weiterfahrt unzulässig. Bei Schäden an Lenkung, Bremsen oder Radaufhängung rate ich generell davon ab – dann ist der Abtransport durch einen Abschleppdienst in der Regel die sicherste Lösung.
Wer trotz erheblicher sicherheitsrelevanter Mängel weiterfährt, riskiert ein Bußgeld. Je nach Verstoß sieht der Bußgeldkatalog zum Beispiel 80 Euro für das Führen eines Fahrzeugs vor, dessen Vorschriftswidrigkeit die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (lfd. Nr. 108), oder 10 Euro, wenn ein unterwegs mangelhaft gewordenes Fahrzeug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen wird (lfd. Nr. 110).
Beachten Sie außerdem: Nach seinem Wortlaut erfasst § 23 Abs. 2 StVO nur Mängel, die unterwegs auftreten, also die laufende Fahrt. Wer das beschädigte Auto später erneut in Betrieb nimmt, etwa am nächsten Tag für die Fahrt zur Werkstatt, muss sich an § 23 Abs. 1 StVO messen lassen. Ist die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, droht dann das Bußgeld nach lfd. Nr. 108.
Verursacht der Mangel einen weiteren Unfall mit, kann sich das zudem bei der Haftungsverteilung zu Ihren Lasten auswirken. Und wer ein nicht verkehrssicheres Auto trotzdem weiter nutzt, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern kann für diese Tage auch seinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung verlieren.
Das zeigt ein Beschluss des OLG Frankfurt: Ein Käufer war mit seinem Gebrauchtwagen trotz eines Mangels an der Scheinwerfer-Entlüftung, der das Auto laut Gutachten verkehrsunsicher machte, fast zwei Jahre weitergefahren und verlangte dafür über 122.000 Euro Nutzungsausfall. Zugesprochen wurde er nur für die zwei Reparaturtage. Wer das Fahrzeug tatsächlich weiter nutzt, hat keinen fühlbaren Nutzungsausfall – auch wenn er es aus Sicherheitsgründen nicht hätte fahren dürfen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.12.2025 – 9 U 44/25).
Der Fall betraf einen Kaufmangel und keinen Unfall. Die Fachpresse überträgt den Grundsatz aber auf die Unfallregulierung (vgl. IWW).
| Zustand nach dem Unfall | Weiterfahren? | Was Sie tun sollten | Folge für den Nutzungsausfall |
|---|---|---|---|
| Fahrbereit und verkehrssicher (z. B. Lackschaden, Delle) | Ja | Schaden dokumentieren, Gutachter beauftragen, Reparatur zügig terminieren | In der Regel nur für die Werkstatttage |
| Fahrbereit, aber Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (z. B. Lenkrad schief, Rad schleift) | Nein – nur auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr | Abschleppdienst rufen oder vor Ort begutachten lassen | Anspruch kann ab dem Unfalltag bestehen |
| Nicht fahrbereit (z. B. Kühler zerstört, Rad blockiert) | Nein | Unfallstelle absichern, Abschleppdienst rufen | Anspruch kann ab dem Unfalltag bestehen |
| Unklar | Im Zweifel stehen lassen | Einstufung durch den Gutachter abwarten | Hängt von der Einstufung im Gutachten ab |
Für das Abschleppen gelten nach § 15a StVO vier Regeln:
Vor dem Abschleppen mit Seil oder Stange muss geprüft werden, ob sich das beschädigte Fahrzeug noch sicher lenken und bremsen lässt. Ist das nicht möglich, sollte es von einem professionellen Abschleppdienst abtransportiert werden (vgl. ADAC). Bedenken Sie dabei: Läuft der Motor nicht, fehlen Brems- und Lenkhilfe – das Auto bremst deutlich schwächer und lässt sich schwerer lenken.
Aus gutachterlicher Sicht rate ich nach einem Unfall vom Seil oder der Stange ab, sobald Lenkung, Bremsen oder Räder betroffen sind. Ein verzogenes Fahrwerk lässt sich so kaum kontrollieren, und jeder weitere Meter kann den Schaden vergrößern. Ein Abschleppwagen mit Ladefläche bringt das Fahrzeug unverändert in die Werkstatt.
Die erforderlichen Abschleppkosten gehören bei einem unverschuldeten Unfall zum Schaden, den die gegnerische Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB ersetzen muss. Achten Sie aber auf das Ziel: Manche Gerichte erstatten nur die Strecke bis zur nächsten geeigneten Fachwerkstatt der Marke, nicht bis zum weiter entfernten Wohnort – so etwa das AG Nienburg (berichtet bei IWW).
Mein Praxistipp: Lassen Sie sich den Abschleppvorgang quittieren und notieren Sie, wo das Fahrzeug abgestellt wird. Diese Angaben brauche ich für die Besichtigung, und sie belegen später den Beginn der Ausfallzeit.
Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein pauschaler Geldbetrag für jeden Tag, an dem Sie Ihr Auto nach einem Unfall, für den der Gegner haftet, unfallbedingt nicht nutzen können und keinen Mietwagen nehmen. Sie gleicht aus, dass Ihnen die ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs fehlt – ohne dass Sie dafür Rechnungen vorlegen müssen.
Rechtsgrundlage ist § 249 BGB. Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Entzug einer Sache, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, einen Vermögensschaden begründen kann (BGH, Beschluss vom 09.07.1986 – GSZ 1/86). Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wertet der BGH dabei grundsätzlich als geldwerten Vorteil, weil sie Zeit und Kraft spart (BGH, VI ZR 248/07).
Das Geld ist nicht zweckgebunden. Sie können es frei verwenden, wie auch die Allianz in ihrem Ratgeber klarstellt.
Die Höhe richtet sich nach der Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, die über EurotaxSchwacke veröffentlicht wird. Sie ordnet Pkw-Modelle einer von elf Gruppen zu. Der Bundesgerichtshof hat diese Tabellen als geeignete Grundlage zur Schätzung des Nutzungsausfalls anerkannt (BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03).
Nutzungsausfall-Tabelle 2026 (Pkw)
| Gruppe | Tagessatz | Beispiel: 14 Tage Ausfall |
|---|---|---|
| A | 23 € | 322 € |
| B | 29 € | 406 € |
| C | 35 € | 490 € |
| D | 38 € | 532 € |
| E | 43 € | 602 € |
| F | 50 € | 700 € |
| G | 59 € | 826 € |
| H | 65 € | 910 € |
| J | 79 € | 1.106 € |
| K | 119 € | 1.666 € |
| L | 175 € | 2.450 € |
Tagessätze für Pkw nach EurotaxSchwacke, veröffentlicht vom ADAC (Stand: Februar 2026). Eine Gruppe I gibt es in der Tabelle nicht. Die Spalte mit 14 Tagen ist ein Rechenbeispiel.
Welche Gruppe für Ihr Fahrzeug gilt, steht im Schadengutachten. Prüfen Sie diese Angabe genau: Liegt die Einstufung nur eine Gruppe zu niedrig, verlieren Sie bei 14 Tagen Ausfall je nach Gruppe zwischen 42 und 784 Euro.
Ist Ihr Auto älter als fünf Jahre, wird es in der Regulierungspraxis meist eine Gruppe herabgestuft, ist es älter als zehn Jahre, um zwei Gruppen (vgl. ADAC). Der BGH hat die Herabstufung als Methode gebilligt, ohne feste Altersgrenzen festzulegen; im entschiedenen Fall eines 16 Jahre alten Fahrzeugs beanstandete er die Abstufung um zwei Gruppen nicht (VI ZR 357/03). Bei sehr alten Fahrzeugen bestehen Versicherer mitunter darauf, nur noch die Vorhaltekosten wie Steuer und Versicherung zu ersetzen (vgl. ERGO Rechtsportal).
Die Allianz rechnet das an einem Beispiel vor: Ein sieben Jahre alter Audi A4 der Gruppe F rutscht in Gruppe E und erhält 43 statt 50 Euro pro Tag. Wichtig: Die Fünf- und Zehn-Jahres-Abstufung ist eine Faustregel der Praxis, kein Gesetz.
Für Motorräder gelten eigene, niedrigere Sätze; die Allianz nennt 10 bis 65 Euro pro Tag. Ist das Motorrad Ihr einziges Kraftfahrzeug, kann sein Ausfall einen Anspruch begründen – genau wie bei einem Pkw.
Steht Ihnen daneben ein Auto zur Verfügung und geht es beim Motorrad vor allem um Hobby oder Fahrgefühl, scheidet der Anspruch nach dem BGH aus. Ob Sie das Motorrad bei Wetter und Jahreszeit tatsächlich genutzt hätten, wird erst im zweiten Schritt geprüft (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17).
Sie haben Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
Diese Kriterien – Nutzungswille, Nutzungsmöglichkeit und ein fühlbarer Verlust – fasst der BGH etwa in VI ZR 57/17 zusammen. Einen strengen Maßstab legt er schon bei der Vorfrage an, ob der Ausfall einer Sache überhaupt ein Vermögensschaden ist. Die Voraussetzungen fasst auch der ADAC in seinem Ratgeber zusammen.
Ersetzt wird die erforderliche Ausfallzeit – nicht automatisch jeder Tag bis zur Rückgabe oder bis zum Kauf eines neuen Autos. Dazu gehören die Zeit der Schadensfeststellung bis zum Gutachten (BGH, VI ZR 57/17), eine kurze Überlegungsfrist und die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer. Längere Zeiten werden ersetzt, wenn die Verzögerung nicht in Ihrem Einflussbereich lag und Sie Ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen sind. Eine feste Obergrenze gibt es nicht.
Ist Ihr Auto nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher, kann der Anspruch bereits mit dem Unfalltag beginnen; er endet mit dem Abschluss der erforderlichen Reparatur. Ist es verkehrssicher, nutzen Sie es bis zum Werkstatttermin weiter – dann zählen in der Regel nur die Tage in der Werkstatt. Geben Sie Gutachten und Reparatur zügig in Auftrag. Dauert die Reparatur länger als im Gutachten angegeben, empfiehlt der ADAC einen Reparaturablaufplan der Werkstatt.
Verzögert sich die Reparatur ohne Ihr Zutun, etwa weil ein Ersatzteil fehlt, trägt dieses Risiko grundsätzlich der Schädiger, sofern Sie die Werkstatt nicht unsorgfältig ausgewählt haben. Das OLG Düsseldorf sprach einer Geschädigten 104 Tage Nutzungsausfall zu, nachdem ein Airbagmodul lange nicht lieferbar war und anschließend noch ein Kabelbaum nachbestellt werden musste (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021 – I-1 U 77/20).
Zeichnet sich eine ungewöhnlich lange Ausfallzeit ab, müssen Sie die gegnerische Versicherung aber rechtzeitig warnen. Ist eine Notreparatur deutlich günstiger als der drohende Nutzungsausfall, kann sie Ihnen nach § 254 BGB zuzumuten sein (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2005 – 24 U 111/05).
Ihre eigene Vollkasko müssen Sie dagegen grundsätzlich nicht einschalten, nur um die Ausfallzeit zu verkürzen (BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19). Können Sie die Reparatur nicht vorfinanzieren, teilen Sie das der gegnerischen Versicherung schriftlich mit.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist die Wiederbeschaffungsdauer maßgeblich, die im Gutachten in der Regel in Kalendertagen ausgewiesen wird – meist 10 bis 14 Tage (vgl. ADAC). Hinzu kommt die Zeit für Begutachtung und Überlegung.
Das LG Saarbrücken setzte bei 14 Tagen Wiederbeschaffungsdauer weitere sechs Tage an: bis zu zwei Tage für Beauftragung und Besichtigung, zwei bis drei Tage für die Kalkulation und einen Tag Überlegung – zusammen 20 Tage (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2015 – 13 S 12/15).
Ersetzt wird diese erforderliche Dauer – ein späterer Kauf verlängert den Anspruch nicht von selbst.
Muss bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zwingend ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden? Der ADAC setzt in seinem Ratgeber einen Nachweis der Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten voraus. Rechtlich ist ein Ersatzkauf nach einer in der Fachliteratur vertretenen Auffassung jedoch nicht in jedem Fall zwingend. Entscheidend ist, ob der tatsächliche Nutzungsausfall, der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit nachgewiesen werden können.
Der BGH hat allgemein festgehalten, dass für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich auch dann Entschädigung zu leisten sein kann, wenn sich der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat (VI ZR 248/07, Rn. 8). Über den Totalschaden ohne Ersatzkauf hat er damit aber nicht ausdrücklich entschieden; die Fachpublikation IWW leitet das daraus ab. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei auch Fälle, in denen eine zeitnahe Ersatzbeschaffung aus finanziellen Gründen nicht möglich war.
Je länger Sie ohne Ersatzfahrzeug auskommen, desto eher bestreitet die Versicherung allerdings Ihren Nutzungswillen. Dann müssen Sie ihn darlegen. Das AG Heidelberg sprach einer Geschädigten Nutzungsausfall für 17 Tage zu, obwohl sie erst viele Monate später ein Ersatzauto kaufte – sie konnte es sich nachweislich nicht früher leisten (AG Heidelberg, Urteil vom 22.01.2014 – 29 C 352/13). Wollen Sie Ihr Auto trotz Totalschaden reparieren lassen, lesen Sie meinen Beitrag zur 130-Prozent-Regel.
Rechnen Sie den Fahrzeugschaden fiktiv nach Gutachten ab, ist für die eigentliche Reparatur oder Wiederbeschaffung grundsätzlich die objektiv erforderliche Dauer maßgeblich. Tatsächliche Verzögerungen bei der Reparatur lassen sich dabei nicht ohne Weiteres zusätzlich geltend machen (LG Saarbrücken, 13 S 12/15). Die notwendige Zeit der Schadensfeststellung und eine angemessene Überlegungsfrist können jedoch hinzukommen. Entscheidend bleibt, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen konnten.
So sprach das OLG München einer Geschädigten bei fiktiver Abrechnung 25 Tage à 79 Euro zu: die Zeit bis zum Zugang des Gutachtens über die Weihnachtsfeiertage, drei Tage Überlegungsfrist und acht Tage Reparaturdauer – sechs Arbeitstage plus ein Wochenende (OLG München, Urteil vom 24.03.2021 – 10 U 6761/19). Fahren Sie dagegen mit dem unreparierten, aber verkehrssicheren Auto einfach weiter, fehlt der Ausfall.
Den Nachweis führen Sie zum Beispiel mit einer Reparaturbestätigung des Sachverständigen. Deren Kosten sind bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich nicht ersatzfähig. Der BGH hat aber angedeutet, dass anderes gelten kann, wenn die Bestätigung zum Nachweis eines Nutzungsausfalls erforderlich ist (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16). Mehr dazu im Beitrag zur fiktiven Abrechnung nach Gutachten.
Wichtig: Eine Reparaturbestätigung allein beweist nicht automatisch, wie lange Ihr Fahrzeug tatsächlich ausgefallen ist. Dokumentieren Sie bei einer Eigenreparatur deshalb auch den Beginn und das Ende der Arbeiten, die durchgeführten Reparaturschritte und die Tage, an denen das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte.
Wie streng Gerichte das sehen, zeigt das AG Dachau: Es wies eine Klage auf vier Tage Nutzungsausfall ab. Das Gutachten belege nur die zu erwartende Reparaturdauer, und ein einzelnes Foto ohne erkennbares Aufnahmedatum beweise weder eine fachgerechte Reparatur noch deren Dauer (AG Dachau, Urteil vom 24.04.2026 – 3 C 877/25).
Formel: Tagessatz der Gruppe × erforderliche Ausfalltage × Haftungsquote = Nutzungsausfallentschädigung.
Rechenbeispiel (fiktiver Fall): Ein sechs Jahre alter Kompaktwagen der Gruppe F wird an einem Montag unverschuldet angefahren. Wegen des Altersabschlags gilt Gruppe E mit 43 Euro pro Tag. Querlenker und Felge sind beschädigt, das Auto ist nicht verkehrssicher und wird abgeschleppt. Gutachten und Reparatur laufen ohne Verzögerung; vom Unfall bis zur Rückgabe am Freitag der Folgewoche vergehen 12 Tage.
| Variante | Ausfalltage | Rechnung | Entschädigung |
|---|---|---|---|
| Nicht verkehrssicher, Gegner haftet voll | 12 | 12 × 43 € | 516 € |
| Wie oben, aber 25 % Mitverschulden | 12 | 12 × 43 € × 75 % | 387 € |
| Auto war verkehrssicher, nur Werkstatttage zählen | 8 | 8 × 43 € | 344 € |
| Gruppe zu niedrig eingestuft (D statt E) | 12 | 12 × 38 € | 456 € |
Das Beispiel zeigt: Die Einstufung „nicht verkehrssicher“, die Haftungsquote und die richtige Gruppe machen schon bei einem gewöhnlichen Unfallschaden zwischen 60 und 172 Euro Unterschied aus.
Zu gewerblich genutzten Fahrzeugen im Detail: Eine pauschale Entschädigung setzt nach dem BGH mindestens einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil voraus; ob sie bei gewerblichen Fahrzeugen überhaupt in Betracht kommt, hat der Verkehrssenat offen gelassen (BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06; Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13).
Für ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzte Fahrzeuge hat der VII. Zivilsenat eine abstrakte Entschädigung abgelehnt – in einem Werkstattfall, nicht nach einem Unfall (BGH, Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17).
Ein wichtiger Unterschied: Leiht Ihnen ein vom Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter – etwa ein Bekannter – kostenlos ein Auto, entfällt Ihr Anspruch grundsätzlich nicht. Auch das hat der BGH in der Porsche-Entscheidung klargestellt (VI ZR 246/24). Ähnlich das OLG Düsseldorf zum Auto des Sohnes: Selbst eine unentgeltliche Überlassung hätte den Anspruch nicht ausgeschlossen (I-1 U 77/20).
Sie entscheiden selbst, ob Sie einen Mietwagen nehmen oder die Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Für denselben Zeitraum können Sie nicht gleichzeitig Mietwagenkosten und Nutzungsausfall verlangen. Haben Sie einen Mietwagen genommen und abgerechnet, lassen sich diese Tage nicht nachträglich in Nutzungsausfall umwandeln (LG München I, Urteil vom 26.02.2026 – 19 S 2821/25).
Für unterschiedliche Zeiträume haben Gerichte eine Kombination zugelassen – etwa erst einige Tage Nutzungsausfall, dann einen Mietwagen (LG Hannover, berichtet bei IWW). Gesichert ist ein solcher Wechsel aber nicht; stimmen Sie ihn am besten vorab mit der Versicherung ab. Die Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede:
| Kriterium | Mietwagen | Nutzungsausfall |
|---|---|---|
| Was Sie bekommen | Ein Ersatzfahrzeug | Geld pro Tag (23 bis 175 €) |
| Passt, wenn | Sie täglich auf ein Auto angewiesen sind | Sie sich einige Tage mit Bus, Bahn oder Mitfahrgelegenheiten behelfen können |
| Geringe Fahrleistung | Kann als unwirtschaftlich gelten; erstattungsfähig bleibt der Mietwagen aber, wenn Sie nachweislich auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen sind (BGH, 05.02.2013 – VI ZR 290/11). Die in der Praxis oft genannten 20 km pro Tag sind keine feste Grenze. | Spielt keine Rolle |
| Bei Mitverschulden | Sie tragen einen Teil der Mietkosten selbst | Die Entschädigung wird nur anteilig gekürzt, Sie zahlen nichts drauf |
| Abrechnung | Rechnung des Vermieters, Streit über die Höhe des Mietpreises möglich | Tagespauschale nach Tabelle |
Ist die Schuldfrage noch nicht geklärt, lohnt sich laut Allianz vor allem der Nutzungsausfall: Bei Mitverschulden wird er nur anteilig gekürzt, beim Mietwagen zahlen Sie einen Teil selbst. Brauchen Sie dagegen jeden Tag ein Auto, etwa für den Arbeitsweg ohne Bahnanbindung, ist der Mietwagen die praktischere Lösung.
Den Nutzungsausfall machen Sie formlos bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend, am besten zusammen mit den übrigen Schadenspositionen. Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten:
Welche Dokumente ich für die Begutachtung selbst benötige, finden Sie im Beitrag Welche Unterlagen braucht ein Kfz-Gutachter?
So erklärt der ADAC in seinem Ratgeber zur Nutzungsausfallentschädigung, dass der Anspruch beginnt, sobald das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist, und dass die Eingruppierung normalerweise im Sachverständigengutachten steht. Die Allianz bestätigt die Spanne von 23 bis 175 Euro pro Tag und nennt als Nachweis einen Reparaturnachweis der Werkstatt, der den Ausfallzeitraum belegt.
Das ERGO Rechtsportal ergänzt, dass ein zumutbar nutzbarer Zweitwagen den Anspruch ausschließt – genau das hat der BGH im Oktober 2025 bestätigt.
An zwei Stellen lohnt aber ein genauer Blick: Ratgeber nennen mitunter die Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko als Teil der Schadensminderungspflicht – der BGH sieht dafür grundsätzlich keine Pflicht (VI ZR 569/19). Und eine Ersatzbeschaffung beim Totalschaden ist zwar der beste Beleg für den Nutzungswillen, nach einer in der Fachliteratur vertretenen Auffassung aber nicht in jedem Fall zwingend – sofern Sie den Nutzungswillen anders nachweisen können.
Ist die Verkehrssicherheit nach dem Unfall wesentlich beeinträchtigt, darf das Fahrzeug nicht regulär weitergenutzt werden und muss auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen werden – und genau diese Feststellung im Gutachten ist die Grundlage dafür, dass der Nutzungsausfall schon ab dem Unfalltag laufen kann. Ebenso wichtig sind die richtige Fahrzeuggruppe und eine realistische Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer, denn jede dieser Angaben fließt direkt in die Berechnung ein.
Ihr Auto steht nach einem Unfall in Mainz, Wiesbaden oder Umgebung und Sie sind unsicher, ob es noch verkehrssicher ist? Starten Sie mit der Schnellbewertung oder nehmen Sie direkt Kontakt mit mir auf. Als unabhängiger KFZ-Gutachter in Mainz komme ich zu Ihnen vor Ort.
Für Pkw liegt der Tagessatz 2026 zwischen 23 Euro (Gruppe A) und 175 Euro (Gruppe L), ein Wagen der Gruppe F erhält 50 Euro. Ist das Fahrzeug älter als fünf Jahre, wird es in der Praxis meist eine Gruppe herabgestuft, bei mehr als zehn Jahren um zwei Gruppen.
So viele Tage, wie die unfallbedingte Ausfallzeit objektiv erforderlich war: die Zeit bis zum Gutachten, eine kurze Überlegungsfrist und die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer. Bei einem Totalschaden sind das meist 10 bis 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer plus einige Tage für Begutachtung und Überlegung. Ein späterer Kauf verlängert den Anspruch nicht automatisch.
Ja, wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich auf das Auto verzichten mussten. Maßgeblich ist grundsätzlich die objektiv erforderliche Ausfalldauer; die Zeit bis zum Gutachten und eine angemessene Überlegungsfrist können hinzukommen. Belegen Sie den Ausfall mit einer Reparaturbestätigung und einer eigenen Dokumentation von Beginn, Ende und Arbeitsschritten der Reparatur.
Nicht in jedem Fall per Abschleppwagen – Sie müssen es aber nach § 23 Abs. 2 StVO auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, wenn die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist. Bei Schäden an Lenkung, Bremsen oder Rädern ist der Abschleppdienst in der Regel die sicherste Lösung. Die erforderlichen Kosten trägt bei einem unverschuldeten Unfall die gegnerische Haftpflichtversicherung.
In der Regel nein. Nutzungsausfall ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Vollkasko ersetzt nach den üblichen Bedingungen Kosten am Fahrzeug selbst; ob Ihr Vertrag zusätzlich einen Ersatzwagen vorsieht, steht im Versicherungsschein.
Autor: Franc Gourgé – unabhängiger KFZ-Sachverständiger in Mainz mit rund 40 Jahren technischer Berufserfahrung und langjähriger Praxis in der Fahrzeugbegutachtung, seit 2011 Kfz-Schadengutachter. Durch die Handwerkskammer Rheinhessen im Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk in den Teilgebieten Karosserieinstandsetzung und Oldtimerrestauration öffentlich bestellt und vereidigt (Werdegang). Spezialisiert auf Fahrzeugbewertungen, Schadengutachten sowie Wertgutachten für Autos, Motorräder, Oldtimer und Caravans.
Quellen, Gesetze und Urteile:
– ADAC: Nutzungsausfallentschädigung (Stand 02/2026)
– Allianz: Nutzungsausfallentschädigung
– ERGO Rechtsportal: Nutzungsausfall Pkw
– Haufe: Sachschaden – Nutzungswille
– Stiftung Warentest: Vollkaskoversicherung – kein Mietwagen nach Unfall
– ADAC: Auto richtig abschleppen
– bussgeldkatalog.org: Abschleppen
– § 23 StVO, § 15a StVO, § 31 StVZO, § 249 BGB, § 254 BGB, Bußgeldkatalog-Verordnung (lfd. Nr. 108 und 110)
– BGH, Beschluss vom 09.07.1986 – GSZ 1/86 (Nutzungsausfall als Vermögensschaden)
– BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03 (Tabellen, ältere Fahrzeuge)
– BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06 und Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13 (gewerblich genutzte Fahrzeuge)
– BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07 (Wohnmobil als Freizeitfahrzeug, Gebrauchsvorteil Kfz)
– BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11 (Mietwagen bei geringer Fahrleistung)
– BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16 (Reparaturbestätigung)
– BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 (Motorrad, Ausfallzeit)
– BGH, Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17 (ausschließlich erwerbswirtschaftliche Nutzung)
– BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19 (keine Pflicht zur Kasko-Inanspruchnahme)
– BGH, Urteil vom 07.10.2025 – VI ZR 246/24 (zumutbarer Zweitwagen, Ersatzwagen durch Dritte)
– OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.12.2025 – 9 U 44/25 (Weiternutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs)
– OLG München, Urteil vom 24.03.2021 – 10 U 6761/19 (fiktive Abrechnung, Schadensfeststellung und Überlegungsfrist)
– OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021 – I-1 U 77/20; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2005 – 24 U 111/05; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2015 – 13 S 12/15; AG Heidelberg, Urteil vom 22.01.2014 – 29 C 352/13
– LG München I, Urteil vom 26.02.2026 – 19 S 2821/25 (Bindung an die Wahl Mietwagen); AG Dachau, Urteil vom 24.04.2026 – 3 C 877/25 (Nachweis bei Eigenreparatur)
– Eigene gutachterliche Praxis (Stand: Oktober 2026)
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf meiner langjährigen Praxiserfahrung als KFZ-Gutachter und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine rechtliche Beratung dar. Für die Klärung spezifischer rechtlicher Detailfragen empfehle ich stets die Konsultation eines Fachanwalts für Verkehrsrecht.
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung recherchiert und entworfen. Gutachten, Fahrzeugbewertungen und sachverständige Entscheidungen entstehen ohne KI. Mit KI erstellte oder bearbeitete Symbolbilder sind am Bild gekennzeichnet.
Kfz-Gutachter Franc Gourgé misst an einem geparkten Auto mit frischen Kratzern in der Beifahrertür den Abstand zum Bordstein, daneben liegt ein Kinderfahrrad. KI-generiertes Symbolbild.
Franc Gourge begutachtet ein Unfallfahrzeug mit Vorschaden. Symbolbild für KFZ-Wertgutachten und die Wertermittlung von US-Importen.
Das Team vom KFZ Gutachter Gourge erstellt unabhängige KFZ Gutachten, Wertgutachten und Fahrzeugbewertungen – schnell und zuverlässig in Mainz & Umgebung. Hier finden Sie unsere Leistungen im Überblick:
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